Vereinssatzung: Klimper Klang – Musik Inklusiv e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen ‚Klimper Klang – Musik Inklusiv.‘ (nachfolgend kurz Verein genannt) 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Köln
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz ‚e.V.‘
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Ziele
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung und Durchführung der musikalischen Erziehung und Weiterbildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Der Verein setzt sich insbesondere das Ziel, Menschen mit Behinderung und/ oder sonstigen Beeinträchtigungen einen Zugang zu musikalischer Bildung zu ermöglichen.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Die Durchführung und Förderung barrierefreier musikalischer Aus- und Weiterbildungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
b) Projektarbeit, um Menschen in Kontakt mit dem Musizieren zu bringen.
c) Anbieten von Klassen- und Gruppenmusizieren in (Förder-) Schulen, Werkstätten und Wohnheimen für Menschen mit (und ohne) Behinderung.
d) Die Durchführung von inklusiven Bandworkshops und musikalischen Gruppenangeboten, um Hemmungen im Umgang mit Behinderung abzubauen und das gleichberechtigte Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderung zu fördern.
e) Die Durchführung von barrierefreiem Instrumentalunterricht für Menschen mit (und ohne) Behinderung.
f) Die Durchführung von niedrigschwelligen Angeboten für Menschen ohne musikalische Vorkenntnisse.
g) Ausleihen von Instrumenten für Schüler*innen, die ein Interesse am Musizieren haben.
h) Die Durchführung und/ oder Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Konzerte); insbesondere solche, die das Miteinander in der Gesellschaft fördern und Hemmungen im Umgang mit Behinderung abbauen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins kann an Vereinsmitglieder, die Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausüben, eine angemessene Tätigkeitsvergütung und/oder pauschale Aufwandsentschädigung geleistet werden; dies gilt auch für Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands und anderer satzungsgemäß bestellter Amtsträger des Vereins. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder im Verein können natürliche und juristische Personen sein.
4.2 Mitglieder im Verein können sein:
a) Alle volljährigen Menschen die den Verein durch aktive Mitarbeit unterstützen und mitgestalten wollen (aktive Mitglieder).
b) Jede andere an den Aufgaben und Zielen der Musikschule interessierte und sie fördernde Person oder Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechts (Fördermitgliedschaft).
c) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung.
5.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5.3 Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Der/ die Bewerber*in kann aber im Falle einer Ablehnung vor der Mitgliederversammlung in Berufung gehen. Diese entscheidet dann endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod bei natürlichen Personen,
d) Auflösung bei Körperschaften.
6.2 Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
6.3 Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder die Richtlinien des Vereins verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit endgültig entscheidet. Der
Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
6.4 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
7.1 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer separaten Beitragsordnung festgelegt. Diese wird von der
Mitgliederversammlung erlassen und kann auch durch sie geändert werden.
§ 8 Organe des Vereins
8.1 Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
9.1 Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus:
a) Dem/ der ersten Vorstandsvorsitzenden,
b) Dem/ der ersten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
c) Dem/ der zweiten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
9.2 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/ die erste Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Der/ die erste und zweite stellvertretende Vorsitzende können den Verein nur zusammen vertreten.
9.3 Der Vereinsvorstand steht im zweijährigen Turnus wie folgt zur Wahl:
a) In ungeraden Jahren der/ die erste Vorstandsvorsitzende.
b) In geraden Jahren der/ die erste und zweite stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
9.4 Wiederwahl ist zulässig.
9.5 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
9.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
9.7 Legt der/ die erste Vorstandsvorsitzende sein/ ihr Amt vorzeitig nieder, oder kommt es dazu, dass das Amt aufgrund von Krankheit oder Tod nicht mehr wahrgenommen werden kann, übernimmt der/ die erste stellvertretende Vorstandsvorsitzende das Amt kommissarisch, bis zur Neuwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
9.8 Auf Anweisungen des zuständigen Finanzamts oder Amtsgerichts kann der/ die erste Vorstandsvorsitzende Änderungen an der Satzung ohne Einberufen einer Mitgliederversammlung vornehmen. Die Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Versammlung entscheidet mit einer Zweidrittel- Mehrheit, ob die Änderungen akzeptiert werden oder gegebenenfalls revidiert werden müssen.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. 10.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands;
d) Beschlussfassung über die Höhe von etwaigen Vergütungen für Vereinsmitglieder und/ oder den Vereinsvorstand;
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern;
i) Beschlussfassung über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse;
j) Wahl von Ehrenmitgliedern.
10.3 Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 10.4 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
10.5 Einladungen zur Mitgliederversammlung werden vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung in Textform verfasst. Sie können auch an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekanntgegebene E-Mail Adresse erfolgen. Die Einladungen erfolgen im Voraus unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat. 10.6 Ergänzungsanträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingehen, oder mit Zweidrittel- Mehrheit von der Mitgliederversammlung bei Beginn der Versammlung gebilligt werden.
10.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 10.8 Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer*in zu wählen.
10.9 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
10.10 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
10.11 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10.12 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
10.13 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei Abstimmungen außer Betracht.
10.14 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/ der Versammlungsleiter*in und dem/ der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
11.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildungs- und Freizeitangeboten für Menschen mit Behinderung.